Sie erwerben hier einen Produkschlüssel, und keine Lizenz.
Laut Microsoft Lizenz Bestimmungen ist der Produkschlüssel
(KEY) dafr nur einmalig aktiviert werden. Die Nutzung für ein Gerät (PC, Laptop, Notebook ...) kann unbegrenzt dauern, solange das Produkt auf demselben Gerät verwendet wird. Wenn Sie den Computer neu formatieren, den Computer zurücksetzen oder änderungen an der Hardware vornehmen, gibt es keine Garantie mehr, dass der Schlüssel weiterhin auf dem PC verwendet werden kann. Bitte beachten Sie bei der Nutzung von Produktschlüssel sind die Systemanforderungen so wie die Lebensbedingungen vom Softwarehersteller zu berücksichtigen!
Sie kaufen hier nur einen Produktschlüssel, und keine Lizenz. Gemäß der Microsoft-Lizenzvereinbarung ist der Produktschlüssel (KEY) ist nur für einmalige benutzung so wie Aktivierung beabsichtigt. Die Lebensdauer ist damit für der Code unbegrenzt, so lange wie das Produkt auf demselben Gerät verwendet wird. Wenn der Computer(PC, Laptop, Notebook...) formatiert, neu konfiguriert oder werden änderungen an der Hardware allgm. vorgenommen werden, kann nicht mehr garantiert werden, dass der Schlüssel weiterhin auf dem Computer wieder funktioniert. Sie dürfen den Schlüssel auch nicht auf mehreren Geräten aktivieren, siehe die Nutzungsbedingungen so wie die Datenschutzerklärung von Microsoft. Die Lizenzbedingungen für Ihr Produkt finden Sie auf der Microsoft-Website. Dort können Sie das Produkt auswählen, für das Sie den Produktschlüssel kaufen, und die detaillierten Lizenzbedingungen anzeigen. Wir verkaufen hier legal erworbene Artikel. Dies ist ein Volumenlizenzartikel. Sofern der Artikel in der Beschreibung und / oder überschrift des Artikels als OEM (Original Equipment Manufacturer) gekennzeichnet ist, wurde die entsprechende Kopie der Software, für die Sie den Lizenzschlüssel erwerben, von allen Geräten, Speichermedien und anderen Speichern einschlie&suml;lich Cloud-Diensten entfernt oder immobilisiert. Wenn der Artikel in der Beschreibung und / oder im Artikelkopf nicht als OEM gekennzeichnet war, erhielt der erste Käufer auch nur den Produktschlüssel und lud die Software vom Hersteller herunter. Auch hier wurde die zum Produktschlüssel gehörende Kopie von allen Geräten, Datenträgern und anderen Speichern, einschließlich Cloud-Diensten, entfernt oder deaktiviert. Sie haben das Recht, an verfügbare Verbesserungen und verfügbare Software-Updates von der Website des Herstellers auf Rechner herunterzuladen und dann zu installieren. Anforderungen Art.l 5 Absatz 1 der - Richtlinie 2009/24 / EG bezüglich des Kaufs einer "erschöpften Kopie des Programms" sind erfüllt. Wenn Sie einen Produktschlüssel kaufen, können Sie das Computerprogramm korrekt verwenden. OEM-Versionen und der erwerb bieten Käuferngroßen Vorteil, dass er dieselbe Software mit einem günstigeren Preis erhält. In viele Ländern so wie auch ich Deutschland ist der Kauf, Verkauf die Verwendung einer OEM-Version völlig legal ist. Genaus so wie Handel mitOEM Versionen ohne - Bindung an die Hardware ist gesetzlich zulässig. Ab 2011 sogar ist der Handel aus Europa weltweit erlaubt. Mit dem Kauf der Software stimmen Sie dem Vertragsschluss vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zu. Ich habe festgestellt, dass mein Widerrufsrecht mit Vertragsbeginn erlischt. Andernfalls kaufen Sie die Software bitte nicht.
Digitale Distribution (engl.: digital distribution) steht für den direkten Vertrieb digitaler Inhalte über das Internet, ohne dass ein Transfer physischer Medien (wie z. B. DVDs) stattfindet. Für diese Vertriebsform hat sich noch kein einheitlicher Name durchgesetzt; sie ist u. a. als Electronic Software Distribution (ESD), Electronic Software Delivery, Online Distribution und Direct Download Service bekannt. Digitale Distribution hat neben ökonomischen auch ökologische Vorteile und ist daher eine Green-IT-Maßnahme. Die übliche Verwendung des Begriffs "Digitale Distribution" ist eigentlich falsch, da auch auf den sonst verwendeten Datenträgern die Inhalte digital gespeichert sind.
Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenz Bestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 – OEM-Entscheidung – Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die "Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist".
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte in seinem Urteil vom 12.07.2016 (20 U 117/15), dass die Meinungsäußerung "Vorsicht beim Kauf von Aufgespaltenen Volumenlizenzen" des Lizenz Beraters U-S-C rechtens sei. Dabei verwies das OLG darauf: "Die "Microsoft-Volumen-Lizenz" ist jedenfalls dann, wenn sie auf einem Server zur gemeinsamen Nutzung durch alle Lizenzberechtigten installiert wird, nicht ohne Weiteres mit der sog. "Volumen-Lizenz" bestehend aus einem Bündel von Einzelplatzlizenzen, wie sie den vom Bundesgerichtshof und Oberlandesgericht Frankfurt entscheidenden Fällen betreffend eine Adobe-Software zugrunde lag, gleichzusetzen." Das vollständige Urteil ist unter Aktenzeichen 20 U 117/15 zu finden (Urteilsbegründung 12 O 76/15, Seite 11).
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juli 2012
Der EuGH stellt fest, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf, unabhängig davon, wie sie erworben worden war, dies gilt auch für durch Download gekaufte Software. Muss eine durch Download erworbene Software über das Internet aktualisiert werden, steht dieses Recht auf Aktualisierung auch dem Käufer der gebrauchten Software zu. Der verkaufende Erstkäufer, so der EuGH, darf keine Kopie der Software behalten. Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Softwareurheberrechtsinhabers ist, bezogen auf die verkaufte Kopie, erschöpft. Eine Lizenzvereinbarung, welche eine solche spätere Veräußerung untersagt, ist unwirksam.
Zugleich verfügte der EuGH ein Aufspaltungsverbot für Oracle-Lizenzen. Grund: Oracle Concurrent-Lizenzen werden mit einer Kopie auf einem Server abgelegt, und der Software-Kunde erwirbt dafür eine bestimmte Zahl von Zugriffsrechten. Da es sich dabei um eine einzige Lizenz handelt, kann diese nicht aufgeteilt (d. h. "aufgespalten") werden. Dem trug der EuGH Rechnung. Das Urteil bezieht sich aber nicht auf sog. "Volumenlizenzen". Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Menge an Einzellizenzen, die aus Marketing- und Vertriebsgründen im Paket verkauft werden. Die Aufspaltung dieser Pakete und deren teilweiser Weiterverkauf ist von dem EuGH-Urteil nicht berührt, da damit keine Aufspaltung einzelner Lizenzen verbunden ist. Entsprechend haben bereits in Deutschland die Landgerichte München (Aktenzeichen 30 O 8684/07) und Hamburg (315 O 343/06) entschieden.
Quellen:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000
Der Erschöpfungsgrundsatz, UrhG §69c Nr. 3
übertragung von Nutzungsrechten, UrhG § 34
Verbreitungsrecht - Ausschluss der Vermietung, UrhG §17